(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 1650 bis 1663
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle