Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1024
Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle