Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 1012 bis 1017
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle