Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1019
Vorteil des herrschenden Grundstücks
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1020 Schonende Ausübung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle