Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1028
Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle