Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1025
Teilung des herrschenden Grundstücks
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle