Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1018
Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle