Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1026
Teilung des dienenden Grundstücks
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle