Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1023
Verlegung der Ausübung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle