(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 630h
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle