Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 646
Vollendung statt Abnahme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 647 Unternehmerpfandrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle