Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 635
Nacherfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle