Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 645
Verantwortlichkeit des Bestellers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 646 Vollendung statt Abnahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle