(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 643
Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 644 Gefahrtragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle