Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 638
Minderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 639 Haftungsausschluss
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle