von Göler (Hrsg.) / Benedikt Quarch , Marie-Christine Heuer / § 648

§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 648 BGB entspricht den Regelungen des § 649 a.F. und regelt ein eigenständiges "freies" Kündigungsrecht des Bestellers. Dem Unternehmer wird dagegen in § 643 BGB ein Kündigungsrecht zugesprochen.

Die Vorschrift spricht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein besonderes Kündigungsrecht zu. Im Unterschied zu dem allgemeinen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB ermöglicht § 648 BGB, dass der Besteller ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes bzw. ohne Veranlassung durch den Unternehmer MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 1 den Werkvertrag kündigen kann. Die weiteren Rücktritts- und Kündigungsrechte, die dem Besteller aufgrund von Vertragsverletzungen zustehen, bleiben von § 648 BGB unberührt. BGH, Urt. v. 23.05.1996, NJW-RR 1996, 1108 (1109) 

Ziel des § 648 S. 1 BGB ist es, dem Besteller die Entscheidung zu überlassen, inwieweit der Erfolg eines Werkvertrages

2) Definitionen

§ 648 BGB lässt sich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen. § 648 S. 1 BGB bestimmt die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht. § 648 S. 2 BGB und § 648 S. 3 BGB regeln dagegen die besonderen Rechtsfolgen, sofern das Kündigungsrecht wirksam ausgeübt wird.

a) Voraussetzungen des § 648 S. 1 BGB

§ 648 S. 1 BGB setzt voraus, dass ein Werkvertrag gekündigt wird.

aa) Werkvertrag

Es bedarf zunächst des Abschlusses eines wirksamen Werkvertrages. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 4 

Ein solcher Werkvertrag kann insbesondere auch ein (Luft-)Personenbeförderungsvertrag sein. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften des Werkvertrages auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar sind.

So stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.1973 – IV ZR 158 / 72 fest:

„Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Ein spezieller Anwendungsfall von § 648 BGB findet sich bei der Rückabwicklung eines Luftbeförderungsvertrages nach einer durch den Fluggast ausdrücklich erfolgten Kündigung oder schlichten Nichtantritt des Fluges (der Nichtantritt ist eine konkludente Kündigung, s.o.). Wie bereits erläutert, findet das allgemeine Werkvertragsrecht uneingeschränkt Anwendung auf den Fluggastrechtevertrag. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Gesetzgeber den Luftbeförderungsvertrag - anders als den Reisevertrag – nicht spezialgesetzlich regelte. Schmidt/Puschkarski, NJW 2018, 657 (658) Insofern ändert auch die Entscheidung des X. Zivilsenat, wonach "Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrags" BGH, Urt. v. 16.02.2016, NJW 2016, 2404 berücksichtigt werden müssten, nichts an der grundlegenden Zuweisung des Vertragstyps.

Kündigt der Flugpassagier vor dem Antritt, so kann er die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach § 648 BGB verlangen. Eine Besonderheit ist der mögliche Ausschluss des freien Kündigungsrechts in den AGB

4) Prozessuales

Prozessrechtlich ist im Rahmen des § 648 BGB die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast der Parteien zu berücksichtigen.

Im Wesentlichen trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweispflicht. Er trägt die Beweislast für das Bestehen und die Höhe der Vergütung. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 646 Rn. 29 Ihn trifft zudem die Pflicht, darzulegen, zu welchen Teilen die Gesamtvergütung auf die bereits erbrachten Leistungen und auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, NJW-RR 2015, 535 (535) Schließlich trifft den Unternehmer auch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Aufwendungen, die er durch die Nichtvornahme der weiteren Leistungen gespart hat. BGH, Urt. v. 14.01.1999, NJW 1999, 1253 (1254) Grund dieser gesteigerten Darlegungslast ist, dass der Besteller diese Aufwendungen nicht zuverlässig bestimmen kann, da es sich um Betriebsinterna handelt, die

Autor & Kanzlei
Herr Geschäftsführer Dr. iur. Benedikt Quarch
support@rightnow.de +49 (0) 211 - 97 26 91 90
Frau Mag. iur. Marie-Christine Heuer
support@rightnow.de +49 (0) 211 - 97 26 91 90
RightNow GmbH
Berlin, Buch, Buch, Buch, Düsseldorf, Wiesbaden

RightNow GmbH

Tonhallenstraße 14-15
40211 Düsseldorf

Profil

Neuerungen:

Die Autoren stellen in ihrer gänzlich neuen Kommentierung zu § 648 BGB vor allem eine bislang in der Kommentarliteratur kaum beachtete Besonderheit vor: § 648 BGB sieht - im Zusammenspiel mit dem Bereicherungsrecht - vor, dass ein Fluggast, wenn er einen gebuchten Flug nicht angetreten hat, die sog. Steuern, Gebühren und Zuschläge erstattet bekommt - ohne Abzug einer Bearbeitungsgebühr. Zu dieser juristischen Feinheit, die in der Praxis von immenser Bedeutung ist, gibt es inzwischen einen bunten Strauß an Judikatur, den die Autoren umfassend darstellen. 

 

Kanzleiprofil:

RightNow ist Europas führendes Consumer Claims Purchasing-Unternehmen: RightNow kauft Konsumenten und Geschäftspartnern aus Situationen des täglichen Lebens entstandene Rechtsansprüche ab. RightNows Kunden erhalten einen Großteil ihres Erstattungsanspruches innerhalb von 24 Stunden ausgezahlt. Die anschließende Kommunikation mit dem Anspruchsgegner und die oftmals notwendige Geltendmachung vor Gericht übernimmt dann das Unternehmen. RightNows Kunden haben mit diesem Prozess nichts mehr zu tun. Alle Produkte beruhen dabei auf dem Grundsatz, dass das RightNow-Team konsequent für Verbraucherrechte eintritt und seinen Kunden durch intelligente Technik „auf Knopfdruck“ zu ihrem Recht verhilft.

Beratungsschwerpunkte
Datenschutzrecht
Familienrecht
Reiserecht
Verbraucherrecht
Mietrecht
Strategische Ausrichtung

Die Geschäftsmodelle der RightNow-Produkte beruhen auf einem algorithmusbasierten Ansatz zur Bewertung jeder Einzelforderung. RightNows Prozesse sind von der Einreichung der Ansprüche, über die Prüfung bis hin zur Erstellung der gerichtlichen Klage hochautomatisiert und erlauben es daher, selbst kleinste Forderungen („microclaims“) kosteneffizient zu prozessieren.

Mit diesem in der LegalTech-Szene einmaligen Fokus auf das Factoring von Kleinstansprüchen revolutioniert RightNow den „Access to Justice“ europaweit.

„Wir sind das erste und einzige Legal-Tech Unternehmen, das konsequent auf Consumer Claims Purchasing setzt.“

Standorte & Anwälte

Düsseldorf & Berlin

Kurzlebenslauf Dr. Benedikt Quarch:

Dr. Benedikt Quarch studierte Jura und Betriebswirtschaftslehre in Wiesbaden und Montréal. Für seine Leistungen beim ersten juristischen Staatsexamen zeichnete ihn die Justizministerin des Landes Hessen als besten Absolventen des Jahres 2016 aus. 2019 promovierte er (Dr. iur.) an der EBS Law School, Wiesbaden zur Europäischen Regulierung des Crowdlendings (erschienen bei Mohr Siebeck: https://www.mohrsiebeck.com/buch/die-europaeische-regulierung-des-crowdlendings-9783161593185?no_cache=1). Seit 2017 ist Benedikt Quarch Co-Founder und Geschäftsführer der RightNow Group. Das VC-finanzierte LegalTech Start-Up-Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf und Berlin hat es sich zur Mission gemacht, seinen Kunden auf Knopfdruck zu ihrem Recht zu verhelfen. Daneben ist Benedikt Quarch Gründer der Initiative „Founders in Law”, Autor verschiedener juristischer Fachbücher und Business Angel.

Vorherige Norm
§ 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
Nächste Norm
§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund
Fußnoten