Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1570

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Damit ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen kann, braucht er einen gesetzlich festgelegten Grund. Das Unterhaltsrecht wurde im Jahr 2008 reformiert. Es obliegt nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann nur nach den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB bestehen (§ 1569 BGB).
 
2§ 1570 BGB, wahrscheinlich der häufigste und wichtigste Grund für Unterhalt nach Ehescheidung, betrifft den Unterhalt eines Ehegatten für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Soweit ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes daran gehindert ist, durch eigene Berufstätigkeit seinen Lebensbedarf zu decken, kann er von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen. Durch diese Unterhaltszahlung ist der Lebensbedarf des betreuenden Elternteils während der Zeit der Kindesbetreuung gedeckt.
 
3Hiervon zu unterscheiden ist der Kindesunterhaltsanspruch, der einem Kind gemäß § 1601 BGB zur Deckung des Kindesbedarfs zusteht; diesen Anspruch kann der betreuende Elternteil für das minderjährige Kind ebenfalls gegenüber dem anderen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen.
 
Bis zum dritten Geburtstag eines gemeinschaftlichen Kindes ist der betreuende Ehegatte nicht verpflichtet, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. § 1570 Abs. 1 BGB gewährt ihm einen sogenannten Basisunterhaltsanspruch, damit er durch die Geldzahlung des anderen Elternteils versorgt ist und sich uneingeschränkt der Betreuung des Kindes widmen kann.
 
4Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist der betreuende Elternteil grundsätzlich verpflichtet, bestehende Betreuungsangebote (z.B. Kindergarten, Hort) anzunehmen; er kann sich nicht darauf berufen, dass er lieber weiter persönlich das Kind betreuen möchte. Die anderweitige Betreuung des Kindes ermöglicht es ihm, seinerseits wieder berufstätig zu sein. Hieraus erwächst eine Erwerbsobliegenheit; der Umfang der Obliegenheit zur Ausübung einer Berufstätigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine bestimmten festgelegten Altersstufen, ab welchem Alter des Kindes wieviel gearbeitet werden muss. In der Praxis besteht häufig zunächst eine Erwerbsobliegenheit zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit. Diese ist schrittweise zur Vollzeittätigkeit auszuweiten. Arbeitet der betreuende Elternteil trotz bestehender Erwerbsobliegenheit ohne hinreichenden Grund nicht, kann dies im Rahmen der Unterhaltsberechnung dazu führen, dass ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.

5Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aus Gründen, die in der Person des Kindes oder der Eltern liegen, weiterbestehen:  
 
Kindbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen, können beispielsweise Erkrankungen des Kindes, ein besonderer Förderungsbedarf, Hausaufgabenbetreuung und die Begleitung bei sportlichen Aktivitäten sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit konkrete Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen. Die Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit besteht nur, soweit es eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, insbesondere des Umfangs der Erwerbsobliegenheit, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Billigkeit entspricht.
 
6Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs kommt außerdem aus elternbezogenen Gründen in Betracht, beispielweise wenn die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe, sowie die Dauer der Ehe dies als billig erscheinen lassen. Dadurch wird das entstandene Vertrauen in die jahrelang gelebte Rollenverteilung geschützt.
 
7Spätestens bei Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit von gemeinschaftlichen Kindern entfallen die Voraussetzungen des § 1570 BGB. Volljährige Kinder sind grundsätzlich nicht mehr betreuungsbedürftig; eine Ausnahme kann bei dauerhaften Beeinträchtigungen vorliegen (z.B. körperliche und geistige Behinderung). Nach Wegfall von Betreuungsunterhaltsansprüchen können sonstigen Gründe für Unterhalt nach Ehescheidung gemäß §§ 1571 ff. BGB vorliegen, insbesondere Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhaltsansprüche (§ 1573 BGB).
 
Zu beachten ist, dass Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung in der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung sich nicht aus § 1570 BGB, sondern aus § 1361 BGB „Unterhalt bei Getrenntleben“ ergeben.
 
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

8Die Vorschrift des § 1570 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Sie wurde durch das UÄndG 2008 neu gestaltet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die persönliche Erziehung und Pflege gemeinschaftlicher Kinder sicher zu stellen; der betreuende Ehegatte ist durch die Betreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert und insoweit auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Geschützt wird nicht in erster Linie der unterhaltsberechtigte Ehegatte, sondern mittelbar das Kind, das trotz Trennung und Scheidung der Eltern ausreichend betreut werden sollBVerfG FamRZ 2007, 965. Die Vorschrift bewegt sich im Spannungsfeld der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder einerseits und der Erwerbsobliegenheit der Eltern andererseits. Ferner darf ihre Anwendung keine Diskriminierung nichtehelicher Kinder mit sich bringen, die gleichermaßen schutzbedürftig sind (siehe hierzu im Einzelnen § 1615 l BGB).
 
9Für Eltern, die Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs betreuen, besteht gemäß § 1570 Abs. 1 S.1 BGB ein Basisunterhaltsanspruch; sie trifft keine Erwerbsobliegenheit. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen verlängert. In erster Linie kann dies aus kindbezogenen Gründen der Fall sein (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB). Ferner kann eine Verlängerung des Kindesunterhaltsanspruchs aus elternbezogenen Gründen der Billigkeit entsprechen (§ 1570 Abs. 2 BGB). 

2) Definitionen

a) Anspruchsvoraussetzungen

aa) Allgemeine Voraussetzungen  

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind pflegt und erzieht.

10(1) Gemeinschaftliches Kind

Wenn ein Kind während bestehender Ehe von Mutter und Vater zur Welt kommt, ist es gemeinschaftlich, §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB.
Ein gemeinschaftliches Kindes ist auch gegeben, wenn es vor der Ehe geboren und die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde (§ 1592 Ziffer 2 und 3 BGB). Auch ein gemeinsam adoptiertes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Hingegen ist ein Pflegekind oder Stiefkind kein gemeinschaftliches Kind; insoweit kommt nur ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1576 BGB in Betracht.BGH, Urteil vom 25.01.1984 - IV b ZR 28/82, NJW 1984, 1538; BGH, Urteil vom 18.04.1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355

11Ein nachehelich geborenes Kind soll – auch wenn es ein gemeinsames Kind ist – nicht unter die Vorschrift des § 1570 BGB fallen; insoweit bestehen Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung nach § 1615 l BGB.(BGH, Urteil vom 17. 12. 1997 - XII ZR 38–96, NJW 1998, 1065)

12(2) Pflege oder Erziehung

Erforderlich ist, dass ein gemeinschaftliches Kind gepflegt oder erzogen wird. Diese Pflege bzw. Erziehung hindert den betreuenden Elternteil daran, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit auszuüben, die seinen Unterhaltsbedarf abdecken kann; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit für den Unterhaltsanspruch.

In erster Linie ist die Vorschrift für die Betreuung, insbesondere die Erziehung minderjähriger Kinder relevant. Allerdings kann ein Unterhaltsanspruch auch bei Pflegebedürftigkeit eines volljährigen Kindes bestehen.BGH, Urteil vom 16.01.1985 - IV b ZR 59/83, NJW 1985, 909

Das Kind muss betreuungsbedürftig sein, was individuell festzustellen ist.BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Eine Betreuungsbedürftigkeit liegt solange vor, bis das Kind ein Entwicklungsstadium erreicht hat, in dem es sich selbst überlassen werden kann.BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 Bis zum Erreichen des dritten Lebensjahrs des Kindes hat der Betreuende die Wahl, ob er persönlich betreuen möchte oder Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Krippe, Kindergarten etc.) wahrnimmt. Ab Vollendung des dritten Lebensjahrs trifft den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. Die Frage, in welchem Umfang er berufstätig sein muss, richtet sich insbesondere nach den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten. Die persönliche Betreuung durch ihn selbst ist dabei nicht vorrangig; vielmehr muss der betreuende Elternteil andere kindgerechte Betreuungsmöglichkeiten nutzen, die tatsächlich vorhanden sind.BGH, Urteil vom 18. 3. 2009 - XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050; BGH, Urteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375

13(3) Geschiedener Ehegatte

Der Unterhaltstatbestand stellt eine Anspruchsgrundlage für Nachscheidungsunterhalt dar, d. h. er kann vom geschiedenen Ehegatten für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden.

bb) Besondere Voraussetzungen  
14(1) Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs, § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB kann für die Pflege und Betreuung eines Kindes bis drei Jahre nach Geburt Unterhalt verlangt werden. Dieser Basisunterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Erwerbsobliegenheit. Der betreuende Elternteil muss keine Erwerbstätigkeit ausüben und kann eine bereits aufgenommene Erwerbstätigkeit in dieser Zeit jederzeit wieder einstellen. Hat der betreuende Elternteil eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind diese überobligatorisch. Die Einkünfte sind nur nach Billigkeit auf etwaige Unterhaltsansprüche anzurechnen.BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880

15(2) Betreuung von Kindern, die älter sind als drei Jahre

Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs entfällt der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nicht. Der Anspruch besteht aus Billigkeitsgründen weiter, soweit dies aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB). Die Anspruchsgrundlage bleibt dieselbe; der Anspruch verlängert sich.

16(a) Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 1 BGB)

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.

17(aa) Kindbezogene Belange

Die kindbezogenen Belange, die eine weitere Betreuung durch den betreuenden Elternteil erforderlich machen und ihn an einer vollen Erwerbstätigkeit hindern, sind einer Schematisierung nicht zugänglich. Sie sind im jeweiligen Einzelfall zu betrachten und können insbesondere nicht anhand eines allgemeinen Altersphasenmodells beurteilt werden.BGH FamRZ 2009, 770 und 1391; FamRZ 2010, 1050 und 1880; FamRZ 2011, 1375; BGH FamRZ 2015, 1369 Kindbezogene Belange können beispielsweise Erkrankungen sein, das Vorhandensein mehrerer ehelicher KinderOLG Hamm FamRZ 2008, 1937; KG FamRZ 2008, 1943; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1947 ein besonderer Förderungsbedarf,BGH FamRZ 2008, 1739, 1747, Hausaufgabenbetreuung und die Begleitung bei sportlichen AktivitätenBGH FamRZ 2012, 1040

Das Vorhandensein kindbezogener Belange führt nicht automatisch dazu, dass der betreuende Elternteil nicht arbeiten muss. Vielmehr besteht seine Erwerbsobliegenheit, soweit Kindesbelange dem nicht entgegenstehen. Für den persönlichen Betreuungsbedarf im Einzelfall trägt der betreuende Elternteil die Darlegungs- und Beweislast BGH FamRZ 2011,1375; BGH FamRZ 2015, 1369 zu § 1615 l BGB 

18(bb) Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung

Es besteht eine Obliegenheit, von den vorhandenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung vollumfänglich Gebrauch zu machen.BGH FamRZ 2010, 1050; FamRZ 2011, 791 und 1050 Der betreuende Elternteil kann nicht geltend machen, dass er lieber persönlich betreut.BGH FamRZ 2012, 1040 Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, dass keine kindgerechte Betreuungseinrichtung (z.B. Kita, Hort, Schule) zur Verfügung steht.

Eine vorhandene Betreuungsmöglichkeit ermöglicht die eigene Berufstätigkeit und führt insoweit zur Erwerbsobliegenheit. Wird die Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, sind die Kosten der Fremdbetreuung vom betreuenden Elternteil allein zu tragen; sie können jedoch im Rahmen der Unterhaltsberechnung als berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung findenBGH, Beschluss vom 04.10.2017 XII ZB 55/17, NZFam 2017, 1101. Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes kann nur dann vorliegen, wenn der Betreuungsbedarf über den Umfang der vom betreuenden Elternteil geschuldeten Betreuung hinausgeht, beispielsweise wenn eine besondere pädagogische Förderung durch die Fremdbetreuung erfolgtBGH, Beschluss vom 04.10.2017 XII ZB 55/17, NZFam 2017, 1101.

Bei der Betreuung durch Einzelpersonen ist zu unterscheiden:

Eine freiwillige Hilfe, die den Pflichtigen aber nicht entlasten soll, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht.BGH FamRZ 2009, 1391 Nach anderer Auffassung soll auch eine solche Betreuung eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar machen.Borth FamRZ 2008, 2, 7

Bietet der Unterhaltsverpflichtete ernsthaft und verlässlich seine Betreuung an, und orientiert sich dies vorrangig am Kindeswohl, stellt dies eine Betreuungsmöglichkeit im Sinne des § 1570 Abs. 1 S. 3 dar, von der Gebrauch zu machen ist.BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2011, 1209; FamRZ 2012, 1040

19(b) Verlängerung aus elternbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 2 BGB)

Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Die elternbezogenen Gründe sind nur dann zu prüfen, wenn nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.BGH FamRZ 2010, 1050

Das Fortbestehen von Betreuungsunterhaltsansprüchen wegen elternbezogener Belange ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität.BGH FamRZ 2010, 1050 und 1880 Elternbezogene Belange sind nach dem Wortlaut der Norm die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe. Dahinter steht die während der Ehe gegebenenfalls über viele Jahre gelebte Rollenverteilung und das daraus erwachsene Vertrauen.BGH FamRZ 2010, 1050 und 1880

Übt der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aus, kann trotz ganztägiger Fremdbetreuung des Kindes eine Doppelbelastung vorliegen. Der BGH sieht in dieser Doppelbelastung keinen elternbezogenen Belang, sondern einen kindesbezogenen Belang.BGH FamRZ 2012,1040

20(c) Billigkeitsabwägung

Bei der Frage einer Verlängerung des Basisunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus sind zunächst sämtliche Kindesbelange und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung nebst der gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu prüfen, ob danach eine Verlängerung des Unterhalts der Billigkeit entspricht.
Ist dies nicht der Fall, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob wegen elternbezogener Belange, namentlich der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung des Tatrichters hat alle im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe zutreffend einzuordnen und alle hierfür wesentlichen Umstände zu berücksichtigen.BGH FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 793 Er hat zu beachten, dass elternbezogene Verlängerungsgründe weniger schwerwiegen, als die kindbezogenen.BGH FamRZ 2008, 1739, 1747

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist abzuwägen, ab wann und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Grundsätzlich geht man davon aus, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, soweit das Kind nicht durchgehend persönlich betreut werden muss und die Betreuung durch Dritte gesichert ist (z.B. Kindergarten, Schule, Hort)BGH FamRZ 2009, 770

Allerdings besteht nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit. Vielmehr stehen dem häufig Arbeitszeiten und Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung entgegen. Zu beachten ist neben dem Alter des Kindes und der sich daraus ergebenden Betreuungsbedürftigkeit auch die Gesamtbelastung, ggf. durch weitere kleine Kinder sowie der Zeitaufwand für außerschulische Aktivitäten und die im Anschluss an die Drittbetreuung notwendigen Haushaltstätigkeiten; dies kann zu einer überobligatorischen Belastung führen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung werden die Leistungen vom Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten zur Beachtung einer gerechten Lastenverteilung berücksichtigt. Dies kann sowohl zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs führen, als auch zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, ggf. ausufernde Aktivitäten einzuschränken.

Nach der Rechtsprechung sind an die Darlegung der kindbezogenen Belange für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen.BGH FamRZ 2012, 1040

In der Praxis führt dies regelmäßig zu einer Obliegenheit zur Teilzeittätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres und zu einem gestuften Übergang in die Vollzeittätigkeit, der sich im Wesentlichen aus den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten, dem Kindeswohl und den sonstigen Umständen ergibt.

21b) Verhältnis zu anderen Normen  

§ 1570 BGB gewährt Betreuungsunterhalt nur bis zur Höhe des Einkommens, das mit einer Vollzeittätigkeit erzielt werden könnte; für darüber hinausgehende Unterhaltsforderungen kann ergänzend Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB einschlägig sein. 

Im Anschluss an den Wegfall der Voraussetzungen des § 1570 BGB können Unterhaltsansprüche aus §§ 1571 ff. weiterbestehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Regelung in § 1570 zur Befristung abschließend; eine Befristung gemäß § 1578 b BGB kommt nicht ergänzend zur Anwendung. Allerdings kann eine Herabsetzungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB bestehen.BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880
 
Gegenüber Unterhaltsansprüchen aus § 1576 BGB ist § 1570 BGB vorrangig.

3) Prozessuales

22Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liegt beim unterhaltsberechtigten Elternteil.BGH FamRZ 2009, 770 und 1391; FamRZ 2010, 1050 und 1880

23Kindesbelange und die Möglichkeit der Betreuung durch bestehende Einrichtungen sollen von Amts wegen zu berücksichtigen sein.Bordt FamRZ 2008, 2, 10

24Ist ein Ende des Unterhaltsanspruchs absehbar, kann eine Verlängerung schon im Ersturteil befristet werden.BGH FamRZ 2000, 1499; FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364

25Im Übrigen ist in einem Verfahren auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu klären, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterbestehen oder weggefallen sind.


Fußnoten