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von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2325

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die Norm gehört zu den grundlegenden Regelungen des Pflichtteilsrechts. § 2325 BGB regelt den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche sollen verhindern, dass durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers, also durch Schenkungen, der Nachlass so reduziert werden kann, dass mögliche Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen.

Anspruchsberechtigt sind Pflichtteilsberechtigte, also diejenigen, die durch den Erblasser enterbt worden sind, als auch Erben, denen ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als der Pflichtteil.

Die durch die lebzeitige Schenkung erfolgte Beeinträchtigung wird dadurch ausgeglichen, dass der Wert des Geschenks dem Nachlass hinzugerechnet wird und bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt wird.

Voraussetzung ist deshalb das Vorliegen einer Schenkung (§ 516 BGB). Eine Schenkung liegt dabei immer dann vor, wenn der Wert der Leistung nicht dem Wert der Gegenleistung. Dies ist gegeben sowohl bei einer Schenkung ohne Gegenleistung, als auch dann, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Geschenks zurückbleibt. In letzterem Fall spricht man von einer gemischten Schenkung.

Bei der Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs werden alle Geschenke berücksichtigt, die innerhalb der letzten 10 Jahren vom Erblasser getätigt worden sind. Hat der Erblasser dabei seinem Ehegatten ein Geschenk gemacht oder hat er sich Rechte, wie etwa ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, kann die Berücksichtigung auch über den 10-Jahres-Zeitraum hinausgehen. Als Faustformel gilt: Die 10-Jahres-Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erblasser das Geschenk auch tatsächlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat.

Um den Rechten des Erblasser grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen zu können Rechnung zu tragen wurde mit der Erbrechtsreform 2010 eine pro-rata-temporis-Regelung aufgenommen. Dies bedeutet, dass der bei der Berechnung des Pflichtteils bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigende Wert sich mit Fristbeginn jährlich um 1/10 verringert.

Während der Pflichtteilsanspruch der Regelverjährung unterliegt, also innerhalb von 3 Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, verjährt und bekannt geworden ist, unterliegt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt unabhängig der Kenntnis mit dem Tag des Erbfalls. In diesen unterschiedlichen Fristläufen liegt ein hohes Risiko, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche unbemerkt verjähren und nicht mehr durchgesetzt werden können. Nach einer Entscheidung des BundesgerichtshofsBGH, Urteil vom 09.10.1985, Az. IV a ZR 1/84
 
   gilt die kurze Verjährungsfrist selbst dann, wenn er Beschenkte Miterbe ist. Kann danach eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährungshemmung nicht erreicht werden, ist gegen den Beschenkten Feststellungsklage zu erheben.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Bei der Regelung des § 2325 BGB handelt es sich um eine der Kernregelungen des Pflichtteilsrechts.

Durch die Bildung eines fiktiven Nachlasses wird der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen. Der Pflichtteilsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten die Mindestteilhabe am Erbe sichern, der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Aushöhlung des Anspruchs auf Mindestteilhabe verhindernMüller-Engels in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition 01.02.20, § 2325, Rn. 4

Der Anspruch ist vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängig.

 

2) Definitionen

2Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also die nach § 2303 BGB genannten Personen. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner, sofern deren Anspruch nicht aufgrund eines vorgehend Berechtigen nach § 2309 BGB oder aufgrund von Pflichtteilsentziehung nach § 2326 BGB ausgeschlossen ist.

Anspruchsgläubiger kann dabei sowohl der Pflichtteilsberechtigte, wie auch der Erbe selbst, de, weniger als der Pflichtteil hinterlassen worden ist, sein.Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325, Rn. 4

Aufgrund seiner Unabhängigkeit vom ordentlichen Pflichtteil teilt er nicht dessen Schicksal und kann deshalb auch von demjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, geltend gemacht werden.BGH NJW 1973, 995

Streitig war bis 2012, ob die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen bestanden haben muss, oder ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls ausreichend ist. Der BGH hat seine bis 2012 vertretene Theorie der Doppelberechtigung im Hinblick auf Abkömmlinge, die erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung geboren wurden, aufgegeben, so dass diese nunmehr unstreitig zum Kreis der Berechtigten zu zählen sind.BGHZ 193, 260 = IV ZR 250/11

Für den „nachrückenden“ Ehegatten, der durch eine Heirat nach der Schenkung erst pflichtteilsberechtigt wird, ist dies noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird hier vertreten, dass der Ehegatten einen geringeren Schutz erfährt, als der Abkömmling und der BGH in seiner Entscheidung nicht explizit auch den Ehegatten genannt hat.Zum Meinungsstand Müller-Engels in BeckOK, a.a.O. Empfehlenswert ist in jedem Fall, mit dem Ehegatten fürsorglich einen entsprechenden Verzichtsvertrag zu schließen.

3Schuldner des Anspruchs ist der Erbe bzw. die Erben. Sind diese selbst pflichtteilsberechtigt, ist deren Kürzungsrecht nach § 2328 BGB zu beachten.

Ist der Anspruchsberechtigte selbst Erbe, ist nach h.M. der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend zu machen.BGH IX ZR 233/04 

Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um eine Geldforderung, die ihrerseits eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Gegenstand des Anspruchs sind Schenkungen. Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB entspricht der Definition der § 516 f. BGB. Auf Seiten des Beschenkten muss eine objektive Bereicherung eingetreten sein, auf Seiten des Schenkers ein Vermögensminderung. Darüber hinaus bedarf es zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem einer Schenkungsabrede, wobei hierfür eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreicht. Eine Beeinträchtigungsabsicht ist nicht ausreichend.

Eine Schenkung liegt danach vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht kongruent sind.

Auch gemischte Schenkungen sind für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2325 BGB ausreichend. Hierbei unterliegt lediglich der Schenkungsteil der Pflichtteilsergänzung.OLG Koblenz 12 U 432/03

Bei gemischten Schenkungen ist zu berücksichtigen, dass den Vertragsparteien ein Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Den Vertragsparteien steht es aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, die Werte von Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Diese Bewertungsfreiheit findet ihre Grenze aber dann, wenn die Bewertung willkürlich erfolgte.BGH V ZR 95/59

Die Rechtsprechung billigt dabei demjenigen, der sich auf eine gemischte Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung zu, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.BGH IV ZR 36/94

Die Grenzen, wann eine solche Beweiserleichterung greift, sind nicht einheitlich. Der BGH definiert die Abgrenzung bisher noch negativ. Nicht erforderlich für die Annahme einer gemischten Schenkung ist, dass die Leistung des Schenkers die Gegenleistung um mehr als das Doppelte übersteigt.BGH X ZR 45/10

Eine ergänzungspflichtige Schenkung liegt dagegen dann nicht vor, wenn die Zuwendung als Vergütung für in Anspruch genommene Dienste darstellt, wobei eine Vergütung auch noch nachträglich vereinbart werden kann, sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist oder einer angemessenen Altersabsicherung dient.OLG Schleswig-Holstein 3 U 29/13

3) Abgrenzungen, Kasuistik

4Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Sachen zu unterscheiden.

Verbrauchbare Sachen

Der Wert von verbrauchbaren Sachen, also insbesondere von Geld und Wertpapieren, ist mit ihrem Wert zum Stichtag der Zuwendung zu berücksichtigen. Der Betrag ist um den Kaufkraftschwund zu bereinigen.Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 2325 Rn. 55


Fußnoten