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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2311

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 2311 BGB ist die entscheidende Norm im Pflichtteilsrecht für die Praxis. Mit ihr steht und fällt jeder Pflichtteilsprozess. 

Kommt ein Pflichtteilsanspruch vor Gericht, besteht meist Einigkeit darüber, ob der Kläger zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Auch steht die Pflichtteilsquote meist unstreitig fest. Diese Klagevoraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz, sind also reine Rechtsfragen, die vorab von den beteiligten Rechtsanwälten zuverlässig und meist übereinstimmend geklärt werden können.

Entscheidend für die Höhe des Anspruchs ist dann jedoch, aus welchem Nachlasswert die Pflichtteilsquote für den Pflichtteilsberechtigen zu berechnen ist. Hierzu kommt es auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (§ 2311 I S. 1). Die Vielzahl von hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigt, dass in der Praxis sehr unterschiedliche Ansichten vertretbar sind, welche Vermögensgegenstände in den Nachlass fallen, wie diese zu bewerten sind und welche Verbindlichkeiten vom Nachlass in Abzug gebracht werden dürfen, bevor aus dem verbleibenden Nettonachlass der Pflichtteil berechnet wird.

Sowohl in der Situation des Pflichtteilsberechtigten als auch in der Situation des auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen. Sobald der Anspruch vor Gericht geltend gemacht wird, wird ohnehin in den meisten Fällen Anwaltszwang bestehen, da der Streitwert meist einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt. Kompetente Beratung kann oftmals zu einer sinnvollen außergerichtlichen Vergleichslösung führen. Aber auch wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist, empfiehlt sich eine rechtliche Vertretung von Beginn an, um die Auseinandersetzung in die richtigen Bahnen zu lenken.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 2311 BGB befindet sich in Abschnitt 5 des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Pflichtteilsrecht, den Pflichtteilsberechtigten, dem Zusatzpflichtteil, den Auskunftsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Möglichkeiten der Entziehung und Beschränkung des Pflichtteilsrechts. § 2311 BGB bildet die Kernnorm in diesem Bereich, da die Berechnung des Werts des Nachlasses Auswirkungen auf sämtliche dieser Normen hat.

2) Definitionen

3Pflichtteil

Den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers (unter Einschränkung des § 2309 BGB) steht gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteilsrecht zu. Gemäß der Legaldefinition des § 2303 I S.2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den §§ 1922 ff. BGB.    

4Nachlassbestand

Zum Nachlassbestand zählen alle Aktiva und Passiva.

Unter Aktiva werden alle vererblichen Vermögensgegenstände und Surrogate gerechnet.

Unter abzugsfähigen Passiva verstehen sich alle Nachlassverbindlichkeiten, Lasten, Erblasserschulden und Erbfallschulden, die auch bei hypothetisch unterstellter gesetzlicher Erbfolge beim Pflichtteilsberechtigten als hypothetischem Erben zwingend angefallen wären.

Nicht zu den Passiva zählen daher alle Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser im Testament selbst bestimmt hat, insbesondere Vermächtnisse, Bedingungen und Auflagen.BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137  Weiter zählen dazu die Kosten einer Testamentseröffnung, die mangels Testamente nicht angefallen wären.OLG Schleswig ZErb 2010, 90 (92); BeckOK BGB/Müller-Engels Rn. 14 Grund hierfür ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Gesetzgeber geschützt wird und nicht durch einseitige Verfügungen des Erblassers oder durch selbstbestimmte Handlungen des Erben ausgehöhlt werden darf. Der Pflichtteilsberechtigte soll im Ergebnis das erhalten, was der Beteiligung am Nachlass in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils entsprechen würde.BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG NJW 1988, 2723, 2724; BGH NJW-RR 1991, 900, 901; BGH 1993, 131; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 306; OLG Frankfurt ZEV 2003, 364

Etwas anderes gilt für aufschiebend bedingte oder befristete Vermächtnisse. Hier handelt es sich nicht um unbeachtliche Erbfallschulden, sondern um Erblasserschulden, mit denen bereits der Erblasser selbst belastet war. Damit wird nach herrschender Ansicht auch der Wert des Vermächtnisses vom Nachlasswert abgezogen, bevor der Pflichtteilsanspruch daraus berechnet wird. Ein solches Vermächtnis wird daher auch als "pflichtteilsfest" bezeichnet. Nach anfänglicher Skepsis haben sich immer mehr Kommentatoren dieser Rechtsauffassung angeschlossen.Reimann MittBayNot 2002, 4, 7; Muscheler AcP 208 (2009), 69, 94, Mayer, Anwalskomm. BGB zu § 2191, Rn.19, Mayer, Bamberger/Roth zu § 2311 Rn.8; Watzek MittRhNotK 1999, 37, 42

Hierdurch lässt sich durch entsprechende Testamentsgestaltungen verhindern, dass in Patchwork-Familien das Vermögen des einen Ehegatten zur Pflichtteilsberrechnung eines Abkömmlings des anderen Ehegatten herangezogen wird, ohne dass man gleichzeitig seinem Ehepartner die Nachteile einer Vor- und Nacherbschaft zumuten müsste. Mag diese Ansicht auch formaljuristischen Bedenken begegnen, ist sie doch im Ergebnis zu begrüßen.

Abzugsfähig sind Grabnutzungsrechte. Es handelt sich hierbei nicht um eine freie Entscheidung des Erben, sondern einer Pflicht aus Art. 10 des Bestattungsgesetzes (BestG). Die Ruhezeit ist vom Friedhofsträger zu bestimmen. Jedenfalls bis zu einer Ruhezeit von 25 Jahren dürfte die Abzugsfähigkeit zu bejahen sein. BayVHG vom 23.05.1996, 12 CE 96.1186. Die Mehrkosten eines Doppelgrabes sind dagegen nicht abzugsfähig.

Kosten für die Grabpflege sind nicht abzugsfähig, da die Grabpflege eine sittliche Pflicht des Erben darstellt, die dieser grundsätzlich in eigener Person nachzukommen hat.BGH Urteil v. 26.05.2021 - IV ZR 174/20 Bedient er sich Dienstleistern, darf dies nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. 

Eine Nachlassverbindlichkeit kann jedoch dann begründet werden, wenn in der letztwilligen Verfügung die Grabpflege erwähnt wurde, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als Rechtsnachfolger nach § 1922 BGB bindetvgl. BGH Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20; BGH NJW 2021, 2117 Rn. 17. Eine auf einer Auflage beruhende Nachlassverbindlichkeit führt jedoch nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteils- oder Zusatzpflichtteilsanspruchsvgl. BGH Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20; BGH NJW 2021, 2117 Rn. 19.

Ob Kosten zur Beantragung eines Erbscheins abzugsfähig sind, ist umstritten. Verneint wird dies mit dem Argument, dass der Erbschein primär der Legitimation des Erben diene.OLG Schleswig ZErb 2010, 90; OLG München ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart JABl BW 1978, 76 Diese Ansichten verstoßen nach meiner Überzeugung jedoch gegen den Grundgedanken, dass Kosten abzugsfähig sind, die bei unterstellter gesetzlicher Erbfolge beim Pflichtteilsberechtigten als dann gesetzlichem Erben eingetreten wären. Als gesetzlicher Erbe wäre die Beantragung eines Erbscheins erforderlich gewesen, um das Erbrecht nachzuweisen. Sind Immobilien im Nachlass vorhanden, ist eine Umschreibung aufgrund § 29 GBO nur mit Erbschein möglich. Ein Erbschein wird mangels Testament allerdings in der Regel auch von Banken gefordert. Da sich in vielen Nachlässen Immobilien, in nahezu jedem Nachlass zumindest ein Bankkonto befindet, fallen die Kosten eines Erbscheins für einen gesetzlichen Erben zwingend an. Zumindest dann, wenn man dem Erben gestatten möchte, sein Erbe faktisch anzutreten. Man kann daher nicht so tun, als wäre der Erbe in der Entscheidung darüber, ob er die Kosten eines Erbscheins aufbringen möchte oder nicht, völlig frei. So im Ergebnis auch LG Neuruppin.LG Neuruppin BeckRS 2017, 118112 = ZEV 2017, 542; Staudinger/Herzog 2015, Rn. 60, Gutachten DNotI-Report 2001, 107 

Im Gegensatz zu Anteilen an einer Personengesellschaft sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen GmbH-Anteile stets vererblich (§ 15 GmbHG). Mit dem Tod gehen sie auf den oder die Erben über. Die Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) kommt nur eine Legitimationswirkung zu.OLG Naumburg ZIP 2016, 2217, 2219 

Der zu ermittelnde Nachlasswert nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht um eine latente Steuerschuld zu reduzieren, wenn ein Nachlassgegenstand nach dem Ertragswert (Fortführungswert) bewertet und nicht zeitnah veräußert wird. Denn bei fortgeführtem Unternehmen werden stille Reserven nicht aufgedeckt. Andererseits ist ein Abzug latenter Steuern möglich, wenn ein Nachlassgegenstand nach dem Liquidationswert bewertet oder in engem Zusammenhang mit dem Erbfall veräußert wirdOLG Köln, Urteil v. 21.01.2021 – 24 U 48/20; RNotZ 2021, 414 .

5Nachlasswert

Der Nachlasswert ist die Differenz aus der Summe aller Aktiva und der Summe aller Passiva im Todeszeitpunkt.

Als Berechnungsgrundlage dient grundsätzlich der sogenannte „gemeine Wert“. Dies ist der objektive Wert, also der unter normalen Marktbedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusetzende Verkehrswert bzw. Verkaufswert.BGH NJW 1954, 1764, 1765; BGH NJW 2010, 3232, 3237, BGH NJW 2011, 1004; OLG Düsseldorf BB 1988, 1001; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 361; OLG Stuttgart NJW 1967, 2410, 2411 

Es gilt § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG). Dieser lautet:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Da das Bewertungsgesetz als Grundlage der Wertbestimmung den hypothetisch erzielbaren Veräußerungserlös heranzieht, liegt nahe, dass ein tatsächlich erzielter Veräußerungswert ein wesentliches Indiz für den objektiven Wert darstellen muss.BGH vom 17.03.1982, Iva ZR 27/81, NJW 1982, 2497, 2498; bereits: BGH vom 30.09.1954, IV ZR 43/54, BGHZ 14, 376  Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bildet dieser Verkaufspreis ein wesentliches Indiz für den Wert, wenn die Veräußerung zeitnah nach dem Erbfall erfolgt. Dies kann jedoch auch bis zu fünf Jahre nach dem Erbfall sein, zumindest bei einem im Wesentlichen unveränderten Markt und wenn keine besonderen Umstände vorliegen.BGH vom 25.11.2010, IV ZR 124/09, NJW 2011, 1004, 1005  Diese Rechtsprechung wurde jedoch nicht von allen Gerichten geteilt.OLG Düsseldorf FamRZ, 1995, 1236, 1237 
    
6Nach Ansicht des BGH kann selbst bei der Bewertung eines Unternehmens, das etwa ein Jahr nach dem Todesfall verkauft worden ist, auf den Verkaufserlös abgestellt werden, wenn keine wesentlichen Veränderungen am Markt ersichtlich sind.BGH vom 17.03.1982, Iva ZR 27/81 

Der Veräußerungserlös und nicht etwa ein „gemeiner wahrer oder innerer Wert“ ist demnach auch dann ausschlaggebend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn ganz besondere Einzelumstände vorlägen, zum Beispiel ein sogenannter „vorübergehender Sondermarkt“, wie im Falle eines Grundstücks, das im Zuge des Baus eines Flughafens einen extremen Preisanstieg erlebte.BGH vom 13.03.1991, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900 = WM 1991, 1352  Der Grundgedanke des Gesetzes sieht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden.BGH vom 30.09.1954, IV ZR 43/54, BGHZ 14, 368 

Zu dieser Frage lässt sich eine Tendenz des BGH erkennen, bei außergewöhnlichen Preisverhältnissen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten eher auf den „wahren inneren Wert“ abzustellenBGH vom 25.03.1954, IV ZR 146/53, BGHZ 13, 45; BGH vom 31.05.1965, III ZR 214/63, NJW 1965, 1589; dagegen: BGH vom 04.06.1954, V ZR 10/54, BGHZ 13, 378, 392 , bei außergewöhnlichen Preissteigerungen zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten dagegen eher den Verkaufswert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.BGH vom 22.10.1986, Iva ZR 143/85, NJW 1987, 1260; BGH vom 13.03.1991, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900
   
7Kann der Wert unter Heranziehung des Veräußerungswertes nicht zuverlässig ermittelt werden, ist dieser durch Schätzung (§ 2311 II S. 1 BGB) bzw. durch Sachverständigengutachten festzusetzen. Mangels eigenen Fachwissens wird der Richter in der Praxis auf die Unterstützung eines Sachverständigen angewiesen sein.

Für die Auswahl des Bewertungsverfahrens gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Daher kann grundsätzlich sowohl auf das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.

Das Vergleichswertverfahren ermittelt den einschlägigen Verkehrswert anhand der Veräußerungserlöse vergleichbarer Immobilien in vergleichbaren Lagen.

Das Sachwertverfahren setzt an den „Reproduktionswert“, also dem Wiederbeschaffungswert des Nachlassgegenstandes an.Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, Rn 78

8Zeit des Erbfalls

Die maßgebliche Zeit zur Bewertung des Nachlasses als Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist der Todeszeitpunkt des Erblassers.BGH vom 23.05.2001, IV ZR 62/00, NJW 2001, 2713, 2714 

Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Nach dem Todestag eintretende Änderungen des Wertes bleiben unberücksichtigt.BGH vom 14.07.1952, IV ZR 74/52, NJW 1952, 1173, 1174; BGH NJW 1965, 1589, 1590

9Abkömmling

Abkömmlinge sind die Verwandten des Erblassers in gerader absteigender Linie. Oft wird der Begriff „Abkömmling“ zu eng verstanden und nur die leiblichen Kinder darunter gefasst. Dies ist aber nicht der vom Gesetzgeber intendierte Sinn. Als Abkömmlinge werden daher auch die Enkelkinder, Urenkelkinder usw. bezeichnet. Die Abkömmlinge sind gemäß § 1924 I BGB die gesetzlichen Erben erster Ordnung.

Nach dem im Erbrecht verankerten Repräsentationsprinzip schließt ein Abkömmling die mit dem Erblasser durch ihn verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Ist also ein Kind des Erblassers vorhanden, erben die Kinder dieses Kindes nichts. Sie werden von ihrem Elternteil „repräsentiert“.

Aus dem Stammesprinzip folgt, dass der Erbteil, der auf einen bereits verstorbenen Abkömmling entfallen wäre, in gleichem Umfang auf die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge übertragen wird. Der Erbteil wird damit in Form des oder der Enkelkinder dem Stamm des verstorbenen Kindes erhalten.  

10Erblasser

Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet. 

11Voraus

Der Voraus des Ehegatten wird in § 1932 BGB definiert als die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind sowie die Hochzeitsgeschenke. Gemäß § 1932 II BGB sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Dieser Voraus bleibt bei der Pflichtteilsberechnung der Abkömmlinge und der Eltern außer Ansatz. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch durch den Voraus geschmälert werden kann. 

12Schätzung

Ist der Wert eines Nachlassgegenstandes streitig und nicht aus den zeitnahen Veräußerungserlösen zu ermitteln, wird der Wert durch Schätzung des Tatrichters festgelegt.Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 5, Rn 104  Dieser wird jedoch meist sachverständige Unterstützung zu Rate ziehen.  

13Wertbestimmung des Erblassers

Eine Wertbestimmung durch den Erblasser könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zugunsten des Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Eine Wertbestimmung zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen unbeachtlich.

Auch in dieser Teilnorm des § 2311 II S. 2 BGB kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Pflichtteilsanspruch zu schützen. Wäre der Erblasser in der Lage, den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände selbst zu bestimmen, könnte er den Pflichtteilsanspruch beschränken. Dies käme einer anteiligen Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB gleich, die jedoch nur unter den dort aufgeführten strengen Bedingungen sowie den Voraussetzungen des § 2336 BGB wirksam sein soll.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14Typischer Anwendungsfall der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteilsklage, Klage auf Pflichtteilsergänzung oder auf den Zusatzpflichtteil.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

15BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-09-16/IVa-ZR-97_86 (zu: Vermächtnisse und Auflagen sind keine Passiva iSd § 2311 BGB)

BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG vom 26.04.1988, 2 BvL 13/86, NJW 1988, 2723, 2724; BGH vom 13.03.91, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; BGH vom 14.10.

5) Literaturstimmen

16Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014

Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010

6) Häufige Paragraphenketten

17§§ 260, 1922, 1924, 1932, 2039, 2303, 2309, 2311, 2315, 2316, 2325, 2333, 2336 BGB

§§ 254, 260, 301 ZPO

§ 9 II Bewertungsgesetz (BewG)

§ 9 Verschollenheitsgesetz (VerschG)

§§ 13, 16, 18 Umstellungsgesetz (UmstG)

7) Prozessuales

18§ 2311 BGB gewinnt prozessual im Rahmen einer Pflichtteilsklage Bedeutung. Diese wird in der Regel als Stufenklage gemäß § 254 ZPO eingereicht, wobei zunächst gemäß § 2314 I S. 1 BGB auf Auskunft, gegebenenfalls auf Wertermittlung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände gemäß § 2314 I S. 2, 2. HS BGB, weiter gegebenenfalls auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 2314 I S. 2, 260 II BGB und schließlich auf Zahlung des nach Auskunft und Wertermittlung berechenbaren Pflichtteilsanspruchs geklagt wird.

Wurde vom Erben bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass seine Klage abgewiesen wird, wenn er auf Auskunft klagt, da er das Verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält. Denn auch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis kann den Auskunftsanspruch erfüllen.

In diesem Fall sollte auf Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 I S. 3 BGB geklagt werden. Dieser Anspruch besteht neben dem „normalen“ Auskunftsanspruch und eben auch für den Fall, dass dieser Anspruch bereits durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses erfüllt wurde.

Bereits im Rahmen der Auskunftsstufe wird sodann vor dem Gericht der Nachlassbestand und der Wert der Nachlassgegenstände verhandelt werden. In diesem Stadium kann meist ein sinnvoller und interessengerechter Vergleich erzielt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt – bei Vorliegen eines Auskunftsanspruchs – ein Teilurteil auf Auskunftserteilung, § 301 ZPO.

Grundsätzlich werden die Kosten für die Wertermittlung vom Nachlass getragen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, ist dieser insoweit darlegungs- und beweispflichtig und hat damit auch die entsprechenden Kosten für die erforderliche Wertermittlung zu tragenBGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20; BeckRS 2021, 30852.

8) Anmerkungen

19§ 2311 BGB ist eine entscheidende Norm im Pflichtteils- sowie im Pflichtteilsergänzungsrecht. Die Kenntnis der Rechtsprechung zur richtigen Bewertung der Nachlassgegenstände ist entscheidend für die Vorbereitung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie für einen zu erhebenden Pflichtteilsprozess.


Fußnoten