Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 210
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle