(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2. dem Kind und a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 206
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle