§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  • 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 2. dem Kind und a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
  • 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

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Fußnoten