(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 209
Wirkung der Hemmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle