Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 204a
Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle