Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 205
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle