(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1808
Vergütung und Aufwendungsersatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1809 Ergänzungspflegschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle