Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1809
Ergänzungspflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle