(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 931
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle