Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 929a
Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 930 Besitzkonstitut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle