Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 928
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 929 Einigung und Übergabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle