Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 930
Besitzkonstitut
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle