Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 933
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle