(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 929
Einigung und Übergabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle