Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 932a
Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle