Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle