von Göler (Hrsg.) / Caspar Lücke / § 32

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Das lässt sich z.B. mit einem Verweis auf die §§ 27 I, 33 I 1 oder 41 BGB begründen. Dort ist bestimmt, das die Mitgliederversammlung den Vorstand bestellt, für einen Beschluss über die Änderung der Satzung zuständig ist und den Verein durch Beschluss auflösen kann.

Auch wenn § 27 I bzw. § 32 BGB wegen § 40 BGB grundsätzlich dispositiv ist, gilt dieses nicht für § 41 BGB, was einen eindeutigen Beleg für die Einordnung der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan darstellt. Denn die endgültige Entscheidung über die Beendigung des Vereins liegt allein bei der Mitgliederversammlung als Gesamtheit der zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eingeladenen und erschienenen Mitglieder. Im allgemeinen Sprachgebrach bzw. in der Satzungsgestaltung wird die Mitgliederversammlung auch regelmäßig als

2) Definitionen

a) Verein

Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

b) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

c) Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches, absolutes Recht. Die Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden und erfolgt durch den Beitritt zu dem Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung des Vereins.

d) Beschluss

Ein Beschluss ist ein aus einzelnen gleichlautenden Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft eigener Art. Ein Beschluss bindet im Gegensatz zu Verträgen auch Mitglieder, die nicht zugestimmt haben, die nicht in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 32 BGB gilt für alle Formen des Vereins, und damit für den wirtschaftlichen Verein, den nicht wirtschaftlichen Verein und den eingetragenen Verein. Inwieweit die Vorschrift auch auf die Stiftung anwendbar ist, hängt gemäß § 84b 1 BGB davon ab, dass die Satzung der Stiftung nichts Abweichendes regelt. Da es für die AG mit § 118a AktG und bei der eG mit § 43b GenG Spezialvorschriften zu Versammlungsformaten außerhalb der Präsenzversammlung gibt, dürfte eine entsprechende Anwendung ausscheiden.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17; NJW-RR 2017, 1186

BayObLGZ 1985, 24 (29); OLG Hamm NJW-RR 1989, 1532 (1533)

BayObLGZ 1985, 29

OLGZ 1971, 480

OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.1999 - 7 U (Hs) 25/98, NZG 2000, 44 (45)

NJW 1975, 1559 (1560)

BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05; NJW 2008, 69

BayObLG, Beschluss vom 21.02.1973 - 2 Z 3/73, BayObLGZ 1973, 68

LG Celle, Beschluss vom 23.08.2011 - 20 W 15/11, FGPrax 2012, 34

BeckOK BGB/Schöpflin, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 32 Rn. 16

LG Bremen, Beschluss vom 10.8.1988 - 2 T 365/88, BeckRS 1988, 2748

BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63, NJW 1966, 43

KG, Urteil vom 12.03.1957 - 2 U 2347/56, NJW 1957, 1680

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 -

5) Literaturstimmen

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Vielwerth, Die virtuelle Mitgliederversammlung – gekommen, um zu bleiben, npoR 2023, S. 191
Schwenn/Blacher, Virtuelle Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen von Vereinen und Stiftungen – ein Praxisleitfaden, npoR 2020, S. 154

6) Prozessuales

Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. Auch die Organe eines Vereines sind berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen. Außerhalb des Vereins stehenden Dritten kommt diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses jedoch nicht zu. NJW 2008, 69 (74)

Die Feststellungsklage bestimmt sich nach § 256 ZPO auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Die Feststellungsklage ermöglicht eine frühzeitige verbindliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage richtet sich hierbei ausschließlich auf die Feststellung des Leistungs- oder Gestaltungsrechts und ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem

7) Anmerkungen

Die Zulassung der virtuellen und der hybriden Mitgliederversammlung auch beim Verein mit den neu eingeführten § 32 II BGB ist grundsätzlich zu begrüßen. Diese neuen Versammlungsformate könnten geeignet sein, das Interesse der Mitglieder an den Mitgliederversammlungen und damit die Teilnahmequoten zu erhöhen. Inwieweit durch diese Versammlungsformate die Kosten der Versammlungsdurchführung sinken, muss insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, welche Plattform zur Durchführung der Mitgliederversammlung genutzt wird (z.B. Zoom oder ähnliche Lösungen), offenbleiben. Die Wahrung der Mitgliedsrechte, also die Sicherstellung, dass nur Mitglieder bzw. von diesen Bevollmächtigte teilnehmen, der freie Austausch und die Diskussion der Mitglieder mit- und untereinander und vor allem Geheimhaltung der Diskussion, der gefassten Beschlüsse und einer durchgeführten geheimen Abstimmung muss durch die ausgewählte Plattform gewährleistet werden. Können insbesondere Verstöße gegen die Mitgliedsrechte nicht ausgeschlossen werden, sollte vorsorglich

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Vereinsrecht Caspar Lücke
Herr Rechtsanwalt Caspar Lücke
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