Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 40
Nachgiebige Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 41 Auflösung des Vereins
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle