Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 24
Sitz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 25 Verfassung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle