Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 34
Ausschluss vom Stimmrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 35 Sonderrechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle