Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
DANCKELMANN UND KERST ist eine bekannte Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, die auf eine über 100-jährige Tradition zurückblicken kann. Sie wurde in Berlin gegründet und von Rechtsanwalt Dr. Bernhard Danckelmann, dem Mitbegründer des „Palandt“ (heute „Grüneberg") und der „Neuen Juristischen Wochenschrift“, in Frankfurt fortgeführt. Die Kanzlei ist seit vielen Jahren bundesweit auf zahlreichen Gebieten des Wirtschaftsrechts erfolgreich tätig.
Über besondere Bekanntheit verfügt DANCKELMANN UND KERST in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Markenrechts, des Heilmittelwerberechts, des Urheberrechts und des Kartellrechts, sowie des Telekommunikations- und Medienrechts. Dort werden die Mandanten von den im „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ ausgezeichneten Anwälten beraten und in gerichtlichen Verfahren vertreten. Dabei profitieren sie von der Erfahrung zahlreicher richtungsweisender Prozesse, die diese Kanzlei in den letzten Jahrzehnten geführt hat.
Darüber hinaus berät und vertritt die Kanzlei, der auch mehrere Anwaltsnotare angehören, seit vielen Jahren zahlreiche Unternehmen, Verbände und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, handels- und gesellschaftsrechtlichen sowie immobilienrechtlichen Fragen.
Die hohe Kompetenz von DANCKELMANN UND KERST ist nicht nur von dem „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ ausgezeichnet worden, sondern hat auch in den Publikationen von „Kanzleien in Deutschland“, „European Legal Experts“, „Best Lawyers Germany“, „Legal 500 Germany“ und „kanzleimonitor.de“ zu überaus positiven Bewertungen geführt.
DANCKELMANN UND KERST ist bundesweit, teilweise über das Bundesgebiet hinaus, auf zahlreichen Gebieten des Wirtschaftsrechts tätig. Besondere Schwerpunkte bilden der gewerbliche Rechtsschutz (unlauterer Wettbewerb, Marken, Urheberrechte, Muster, Patente, Lizenzen, Kartellrecht) sowie das Telekommunikations- und Medienrecht. Weitere Kernkompetenzen der Kanzlei, der auch mehrere Anwaltsnotare angehören, sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht sowie das Bau- und Immobilienrecht.
DANCKELMANN UND KERST ist Mitglied des bekannten internationalen Netzwerks unabhängiger Anwaltskanzleien „Mackrell International“.
Frankfurt am Main
- Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Hans Beeg (auch Fachanwalt für Steuerrecht)
- Rechtsanwalt Nikolaus Konstantin Rehart (auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Ruhl (auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)
- Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele (auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
- Rechtsanwältin und Notarin Maike Strömer (auch Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Medizinrecht)
- Rechtsanwalt und Notar Peter Kiesgen (auch Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht)
- Rechtsanwältin Christiane Köber
- Rechtsanwalt Moritz Graf (auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
- Rechtsanwalt Patrick Bär (auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
- Rechtsanwalt Tarik Poturak, LL.M.
Member of Mackrell International, a network of independent law firms.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 12 Namensrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte.
b) Anwendungsfälle
(1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sind Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme), geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskennzeichen, sowie – gerade in letzter Zeit – Domainnamen im Internet.
(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.html, http://lexetius.com/2001,2886In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.
a)
Der Name i. S. von § 12 BGB dient der Identifikation einer Person (Namensträger) und ihrer Unterscheidung von anderen Personen. Namensträger, deren Rechte von § 12 BGB geschützt werden, sind natürliche Personen und – in analoger Anwendung von § 12 BGB – auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Vgl. I. Saenger, in: Erman (Hrsg.), BGB, Bd. 1, 17. Auflage 2023, § 12 Rn. 10 ff. Erfasst sind somit auch die Firmennamen von Einzelkaufleuten und Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie die Namen von (rechts- und nichtrechtsfähigen) Vereinen und Stiftungen.
aa)
Nach Art. 109 Abs. 2 WRV, der als einfaches Bundesgesetz nach wie vor in Kraft ist, sind Adelsprädikate Teil des bürgerlichen Namens i. S. von § 12 BGB und genießen deshalb dessen Schutz. Im Gegensatz dazu sind jedoch akademische
a)
Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Ellenberger, (Fn. 6), § 12 Rn. 1 u.a. mit Hinweis auf BGH Urteil vom 05.12.1958, NJW 1959, 525
b)
Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl. § 12 Satz 1 BGB), liegt dann vor, wenn der Name eines Berechtigten nicht anerkannt wird, mithin der Name des Berechtigten ausdrücklich bestritten wird oder der Berechtigte dauerhaft falsch benannt bzw. der Name des Berechtigten ebenso dauerhaft falsch geschrieben wird. Ellenberger, (Fn. 6), § 12 Rn. 21
c)
Eine Namensanmaßung, d.h. der unbefugte Gebrauch des gleichen Namens durch einen Dritten, Vgl. § 12 Satz 1 BGB ist dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw.
a)
Der Namensschutz gemäß § 12 BGB ist von dem Kennzeichenschutz durch andere Gesetze, insbesondere von dem kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß dem Markengesetz und von dem Schutz der Firma gemäß dem Handelsgesetzbuch, abzugrenzen.
aa)
Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben. Soweit die Kennzeichnungen von Waren- und Dienstleistungen keine Person betreffen, besteht mit § 12 BGB keinerlei Überschneidung. Es gibt jedoch auch Kennzeichen mit Namensfunktion, wie etwa Unternehmenskennzeichen (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), auf die neben dem Markengesetz auch § 12 BGB Anwendung findet. Säcker, (Fn. 6), § 12 Rn. 193 ff.; H. G. Bamberger in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 5. Auflage 2023, § 12 Rn. 12 ff.
(1)
Die Unternehmenskennzeichen werden gemäß § 15 MarkenG geschützt. Der
Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:
a)
BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 107/22 - energycollect.de: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=135379&pos=0&anz=1
Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
„Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen.“
b)
BGH, Urteil vom 28.07.2022 -
Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 12 Rn. 248, vertritt entgegen der oben wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 12 BGB zusätzlich auch dann Raum bestehen sollte, wenn ein Anspruch aus § 15 MarkenG grundsätzlich gegeben ist, der Domain-Inhaber die Domain also im geschäftlichen Verkehr verwendet und auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Heine, a.a.O., begründet seine Auffassung damit, dass das Markenrecht – im Unterschied zu § 12 BGB – regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung vermittele, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verwendung der Domain für bestimmte, eine Verwechslungsgefahr begründende Inhalte. Insoweit bestehe eine Schutzlücke, die durch die Anwendung von § 12 BGB zu schließen sei.
Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof
a)
Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
b)
Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist die Leistungsklage, die der Feststellungsklage vorgeht.
c)
Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 12 BGB stehen dem Verletzten zu. Der Beseitigungsanspruch folgt aus § 1004 BGB und besteht unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Dies gilt auch für den Unterlassungsanspruch, der zusätzlich eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (vgl. hierzu Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., § 12 Rn. 158 ff.). Ein Schadensersatzanspruch kann sich dann ergeben, wenn der Verletze schuldhaft gehandelt hat. Das Namensrecht gemäß § 12 BGB ist ein „sonstiges Recht“ i. S. von § 823 BGB, mithin ein absolutes Recht (vgl. hierzu Münchener Kommentar/