Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 12
Namensrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 13 Verbraucher
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle