(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 8
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 9 Wohnsitz eines Soldaten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle