(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 3 bis 6
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle