(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 13
Verbraucher
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 14 Unternehmer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle