Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 10
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 11 Wohnsitz des Kindes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle