von Göler (Hrsg.) / Hans-Jürgen Ruhl / § 12

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)

Der Name i. S. von § 12 BGB dient der Identifikation einer Person (Namensträger) und ihrer Unterscheidung von anderen Personen. Namensträger, deren Rechte von § 12 BGB geschützt werden, sind natürliche Personen und – in analoger Anwendung von § 12 BGB – auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Vgl. I. Saenger, in: Erman (Hrsg.), BGB, Bd. 1, 17. Auflage 2023, § 12 Rn. 10 ff. Erfasst sind somit auch die Firmennamen von Einzelkaufleuten und Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie die Namen von (rechts- und nichtrechtsfähigen) Vereinen und Stiftungen.

aa)

Nach Art. 109 Abs. 2 WRV, der als einfaches Bundesgesetz nach wie vor in Kraft ist, sind Adelsprädikate Teil des bürgerlichen Namens i. S. von § 12 BGB und genießen deshalb dessen Schutz. Im Gegensatz dazu sind jedoch akademische Titel und Berufsbezeichnungen nicht vom Schutzbereich des Namensrechtes erfasst. Deshalb besteht kein Anspruch auf Anrede mit Nennung eines solchen Titels. Vgl. F. Z. Säcker in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil §§ 1-240a, 10. Auflage 2025, § 12 Rn. 13.

bb)

Pseudonyme (wie etwa Berufs- und Künstlernamen) sind gewählte Namen, die der Kennzeichnung innerhalb eines Verkehrs dienen, für den er bestimmt ist. Saenger (Fn. 2), § 12 Rn. 10 Diese sind ebenfalls von dem Schutz des § 12 BGB erfasst, sobald der Name Verkehrsgeltung erlangt hat. Selbiges gilt auch für Spitznamen. Im Gegensatz dazu ist das Inkognito nicht namensmäßig geschützt, da es gerade dazu dient, die Person dahinter zu verschleiern und deshalb keinen Kennzeichnungscharakter aufweist. Säcker (Fn. 3), § 12 Rn. 12

cc)

Geschäftliche Bezeichnungen genießen neben dem firmenrechtlichen Schutz des § 17 HGB  auch den des Namensrechts des BGB, vorausgesetzt sie besitzen Namensfunktion und verfügen innerhalb ihres Verkehrskreises über Unterscheidungskraft. J. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 12 Rn. 10 Dabei kann es sich um Wahlnamen handeln, allerdings nicht um unaussprechbare Buchstabenkombinationen. BGH, Urteil vom 14. Mai 1969 – I ZR 24/68 –, BGHZ 52, 108-114, juris

dd)

Auch die Namen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Gebietskörperschaften können dem Namensschutz des § 12 BGB unterfallen. Dazu gehören etwa Bundesländer, Gemeinden, Körperschaften, sowie Eigenbetriebe des öffentlichen Rechts. Deren Namen sind vom Schutzbereich des Namensrechtes erfasst, sofern sie durch ausreichende Individualisierung deutlich abgrenzbar von einer reinen Sachbezeichnung sind. Säcker (Fn. 3), § 12 Rn. 22

ee)

Damit auch Teile eines Namens, wie etwa Firmenbestandteile und Abkürzungen, von dem Schutz des § 12 BGB erfasst werden, müssen sie ein hohes Maß an Verkehrsgeltung erlangt haben. Dazu hat der BGH folgendes unterschieden (BGH, Urteil vom 03.12.1977 - I ZR 151/75):

„Selbständigen Namensschutz nach § 12 BGB wie nach § 16 Abs 1 UWG genießt die Klägerin für ihren Namensbestandteil "Datenzentrale", wenn dieser für sie, wie das Berufungsgericht unterstellt, Verkehrsgeltung erlangt hat. vgl. KfA aaO S 214, 215, 217; KSB aaO S 379, 380 Dies gilt auch dann, wenn dem Namensteil von Natur aus eine individualisierende Unterscheidungskraft innewohnen sollte. Allerdings muß die Klägerin wegen des in solchen Fällen geltenden Prioritätsgrundsatzes Verkehrsgeltung für den von ihr verwendeten Namensbestandteil bereits erlangt gehabt haben, als die Beklagte ins Handelsregister eingetragen wurde und die angegriffene Bezeichnung "Datenzentrale Nord" in Benutzung nahm (KSB aaO S 380).“

Sofern es sich jedoch bei der unterscheidungskräftigen Abkürzung um einen Teil des ungekürzten Namens handelt, kann dieser Namensbestandteil auch ohne erlangte Verkehrsgeltung durch § 12 BGB geschützt sein, da es nach unternehmerischer Verkehrsübung üblich ist, sich einer dem vollständigen Namen nahen Abkürzung zu bedienen.  Rosenkranz in: Soergel (Hrsg.) BGB – Allgemeiner Teil 1, 14. Auflage 2025, § 12 Rn. 151

Warenbezeichnungen eines Unternehmens sind grundsätzlich nicht vom Namensrecht erfasst. Lediglich dann, wenn eine ehemalige Warenbezeichnung im Laufe der Zeit nach der Verkehrsanschauung als Name des Unternehmens selbst gewertet wird, kommt ein Schutz des § 12 BGB in Betracht.

ff)

Ebenfalls dem Schutzbereich des § 12 BGB unterliegen Domainnamen (Internet-Adressen), welche mit dem Namen der natürlichen oder juristischen Person des Anmelders identisch sind. Ellenberger (Fn. 6), § 12 Rn. 14 Auch als Domain genutzte Abkürzungen unterliegen dem Namensrecht, sofern sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

gg)

Das Namensrecht eines Ausländers sowie ausländischer Firmen ist ebenso geschützt wie jenes eines deutschen Bürgers. Zum Namensrecht ausländischer Firmen hat der BGH wie folgt ausgeführt: BGH, Urteil vom 20. September 1967 – Ib ZR 105/65 –, juris

„Ausländerfirmen, die bislang auf dem deutschen Markt nicht in Erscheinung getreten sind, dürfen bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen nicht anderen Maßstäben unterstellt werden als inländische Unternehmen, die solche Auslandsbeziehungen nicht aufweisen.“

hh)

 Das Gleichnamigenrecht erlaubt es grundsätzlich jedem, seinen bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu verwenden - auch wenn bereits andere Unternehmen denselben Namen führen. Das Recht zur Namensführung endet im geschäftlichen Verkehr jedoch dort, wo der Namensträger seinen Namen bewusst einsetzt, um Verwechslungen mit einer gleichnamigen Firma hervorzurufen oder deren guten Ruf für sich auszubeuten.  Säcker (Fn. 3), § 12, Rn. 134  In Fällen gleichwertiger Namensnutzung, ist ein gegenseitiger Interessenausgleich notwendig, bei dem beide Parteien zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren verpflichtet sind.  Säcker (Fn. 3), § 12, Rn. 137 Dabei kann ein prioritätsälterer Namensinhaber vom jüngeren verlangen, dass dieser unterschiedliche Zusätze verwendet.  Ellenberger (Fn. 6), § 12, Rn. 30 Der ältere Namensträger muss jedoch hinnehmen, dass meist ein letzter Rest von Verwechslungsgefahr bestehen bleibt - dies stellt den entscheidenden Unterschied zum Prioritätsgrundsatz dar.  Säcker (Fn. 3), § 12, Rn. 141

b)

Das Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist ein absolutes Recht und wird von § 12 BGB gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht geschützt.

c)

Die Möglichkeiten der Namensänderung für natürliche Personen ergeben sich aus den Vorschriften des NamÄndG. So ist eine Änderung des Familiennamens nach §§ 1, 3 NamÄndG nur auf Antrag und nur anlässlich eines wichtigen Grundes gerechtfertigt. Eine Änderung des Firmennamens bestimmt sich nach § 31 Abs. 1 HGB i.V.m. § 29 HGB und erfolgt durch erneute Eintragung in das Handelsregister. Änderungen sonstiger Objekte des Namensschutzes, deren Objektqualität sich überhaupt erst aus einer Verkehrsgeltung ergibt, erfolgen abermals durch Verkehrsübung.

d)

Das Namensrecht von natürlichen Personen ist als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar. Ellenberger, (Fn. 6), § 12 Rn. 16 Weiterhin terminiert der Tod des Namensträgers das Namensrecht. Sobald es sich bei dem in Frage stehenden Namen jedoch nicht mehr um ein Persönlichkeits- sondern um ein Immaterialgüterrecht handelt, wie bei den Firmennamen, den Firmenbezeichnungen und auch der Domain, ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Namensrechtes möglich. Des Weiteren steht es dem Berechtigten offen, anderen Personen die Benutzung seines Namens zu gestatten. U.a. in BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 –, juris; und BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90 –, BGHZ 119, 237-246, juris. Diesbezüglich sind auch natürliche Personen dispositionsbefugt - sie können demnach durch eine schuldrechtliche Lizenzierung die Nutzung ihres Namens erlauben.

2) Definitionen

a)

Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Ellenberger, (Fn. 6), § 12 Rn. 1 u.a. mit Hinweis auf BGH Urteil vom 05.12.1958, NJW 1959, 525

b)

Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl. § 12 Satz 1 BGB), liegt dann vor, wenn der Name eines Berechtigten nicht anerkannt wird, mithin der Name des Berechtigten ausdrücklich bestritten wird oder der Berechtigte dauerhaft falsch benannt bzw. der Name des Berechtigten ebenso dauerhaft falsch geschrieben wird. Ellenberger, (Fn. 6), § 12 Rn. 21

c)

Eine Namensanmaßung, d.h. der unbefugte Gebrauch des gleichen Namens durch einen Dritten, Vgl. § 12 Satz 1 BGB ist dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)

Der Namensschutz gemäß § 12 BGB ist von dem Kennzeichenschutz durch andere Gesetze, insbesondere von dem kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß dem Markengesetz und von dem Schutz der Firma gemäß dem Handelsgesetzbuch, abzugrenzen.

aa)

Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben. Soweit die Kennzeichnungen von Waren- und Dienstleistungen keine Person betreffen, besteht mit § 12 BGB keinerlei Überschneidung. Es gibt jedoch auch Kennzeichen mit Namensfunktion, wie etwa Unternehmenskennzeichen (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), auf die neben dem Markengesetz auch § 12 BGB Anwendung findet. Säcker, (Fn. 6), § 12 Rn. 193 ff.; H. G. Bamberger in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 5. Auflage 2023, § 12 Rn. 12 ff.

(1)

Die Unternehmenskennzeichen werden gemäß § 15 MarkenG geschützt. Der

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:

a)

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 107/22 - energycollect.de:  https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=135379&pos=0&anz=1  

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen.“

b)

BGH, Urteil vom 28.07.2022 -

5) Literaturstimmen

Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 12 Rn. 248, vertritt entgegen der oben wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 12 BGB zusätzlich auch dann Raum bestehen sollte, wenn ein Anspruch aus § 15 MarkenG grundsätzlich gegeben ist, der Domain-Inhaber die Domain also im geschäftlichen Verkehr verwendet und auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Heine, a.a.O., begründet seine Auffassung damit, dass das Markenrecht – im Unterschied zu § 12 BGB – regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung vermittele, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verwendung der Domain für bestimmte, eine Verwechslungsgefahr begründende Inhalte. Insoweit bestehe eine Schutzlücke, die durch die Anwendung von § 12 BGB zu schließen sei.

Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof

6) Häufige Paragraphenketten
  • § 12 BGB, § 1004 BGB
  • § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG
  • § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB
  • § 12 BGB, § 15 Abs. 5 MarkenG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB
  • § 12 BGB, §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG
  • § 12 BGB, § 4 Nr. 10 UWG
  • § 12 BGB, § 3 UWG; § 2 Abs. 2 PartGG, § 24 Abs. 2 HGB
  • § 12 BGB, § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG
  • § 12 BGB, § 4 Abs. 1 und 2 PartGG
  • § 12 BGB, §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 823 Abs. 1 BGB
7) Prozessuales

a)

Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

b)

Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist die Leistungsklage, die der Feststellungsklage vorgeht.

c)

Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 12 BGB stehen dem Verletzten zu. Der Beseitigungsanspruch folgt aus § 1004 BGB und besteht unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Dies gilt auch für den Unterlassungsanspruch, der zusätzlich eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (vgl. hierzu Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., § 12 Rn. 158 ff.). Ein Schadensersatzanspruch kann sich dann ergeben, wenn der Verletze schuldhaft gehandelt hat. Das Namensrecht gemäß § 12 BGB ist ein „sonstiges Recht“ i. S. von § 823 BGB, mithin ein absolutes Recht (vgl. hierzu Münchener Kommentar/

Autor & Kanzlei
Dr. Hans-Jürgen Ruhl, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main
Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Ruhl
ruhl@danckelmann-Kerst.de +49 69 920727-0

Dr. Hans-Jürgen Ruhl ist

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

  • Rechtswissenschaftliches Studium in Heidelberg, Freiburg und Frankfurt am Main
  • Rechtsreferendariat in Darmstadt, Speyer, Mailand und Frankfurt am Main
  • Promotion zum Dr. jur.
  • Anwaltszulassung: 1996

Sprachen:

Deutsch, Englisch, Italienisch
   
Tätigkeitsgebiete

  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht (u.a. Werberecht, Heilmittelwerberecht, Apothekenrecht sowie Arznei- und Lebensmittelrecht), Markenrecht (Markenanmeldung und -überwachung einschließlich der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren)
  • Urheber- und Medienrecht (Presse- und Verlagsrecht), IT-Recht, Telekommunikationsrecht
  • Versicherungsrecht, insbesondere Prozessführung in Schadensersatzfällen
  • Immobilienrecht, Mietrecht (Wohn- und Gewerberaum), Baurecht
  • Vertragsrecht, insbesondere Prozessführung sowie die Gestaltung und Prüfung von Verträgen (u.a. Kauf-, Miet- und Werkverträge, Handelsvertreterverträge, Gesellschaftsverträge)

Mitgliedschaften

  • Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
  • Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein
  • Deutsch-Italienische Juristenvereinigung

Zahlreiche Publikationen und Vorträge

Auswahl:

  • Kommentierung des § 5 UWG (Stand 15.01.2025, 27. Edition, in: Fritzsche/Münker/Stollwerck (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar (BeckOK) UWG, Verlag C. H. Beck, forlaufende Kommentierung (mit den Rechtsanwälten Nikolaus Konstantin Rehart und Dr. Jan-Felix-Isele)
  • Kommentierung der §§ 17, 18 TTDSG (Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten), in: Säcker/Körber (Hrsg.), TKG, TTDSG, Netzneutralitäts-VO, Kommentar, 4. Aufl. 2023, R&W Fachmedien Recht und Wirtschaft, Deutscher Fachverlag (mit Rechtsanwalt Patrick Bär)
  • Vorträge auf den Gesundheitsrechtstagen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) und bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
  • Einzelheiten hierzu unter https://www.danckelmann-kerst.de/dr-hans-jurgen-ruhl

  
Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlener Anwalt“ bzw. "Oft empfohlen" (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien, seit Ausgabe 2008/2009)
  • Aufgeführt unter "Führende Namen im Wettbewerbsrecht" in Legal 500 Deutschland, seit Ausgabe 2021
  • „Empfohlener Anwalt“ in Legal 500 Deutschland, Ausgabe 2016 bis 2020
DANCKELMANN UND KERST Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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DANCKELMANN UND KERST ist eine bekannte Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, die auf eine über 100-jährige Tradition zurückblicken kann. Sie wurde in Berlin gegründet und von Rechtsanwalt Dr. Bernhard Danckelmann, dem Mitbegründer des „Palandt“ (heute „Grüneberg") und der „Neuen Juristischen Wochenschrift“, in Frankfurt fortgeführt. Die Kanzlei ist seit vielen Jahren bundesweit auf zahlreichen Gebieten des Wirtschaftsrechts erfolgreich tätig.
      
Über besondere Bekanntheit verfügt DANCKELMANN UND KERST in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Markenrechts, des Heilmittelwerberechts, des Urheberrechts und des Kartellrechts, sowie des Telekommunikations- und Medienrechts. Dort werden die Mandanten von den im „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ ausgezeichneten Anwälten beraten und in gerichtlichen Verfahren vertreten. Dabei profitieren sie von der Erfahrung zahlreicher richtungsweisender Prozesse, die diese Kanzlei in den letzten Jahrzehnten geführt hat.
       
Darüber hinaus berät und vertritt die Kanzlei, der auch mehrere Anwaltsnotare angehören, seit vielen Jahren zahlreiche Unternehmen, Verbände und Privatpersonen in arbeitsrechtlichen, handels- und gesellschaftsrechtlichen sowie immobilienrechtlichen Fragen.
       
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