Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 7
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle