Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 24 Sitz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Entsprechend dem Wohnsitz natürlicher Personen haben Vereine als juristische Personen einen Vereinssitz als örtlichen Bezugspunkt. Der in der Vereinssatzung genannte Sitz (Satzungssitz) wird auch Rechtssitz genannt. Üblicherweise bestimmt man in der Vereinssatzung den Ort, an dem auch überwiegend die Verwaltung des Vereins (Verwaltungssitz) erfolgt. Bei Nichtigkeit oder Fehlen einer Sitzbestimmung, gilt nach § 24 BGB der Verwaltungssitz als Vereinssitz. Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird bzw. die Vereinsorgane überwiegend ihren Vereinstätigkeiten nachkommen.
Da für den eingetragenen Verein (e.V.) nach § 57 Abs. 1 BGB der Vereinssitz zu den Mindesterfordernissen einer Vereinssatzung gehört, kann ohne Satzungsregelung zum Vereinssitz keine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen. § 24 BGB ist damit praktisch nur bei Nichtigkeit einer Satzungsregelung des eingetragenen Vereins zum Vereinssitz sowie beim nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB und beim wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB relevant, falls bei den beiden letztgenannten ein Verzicht auf eine satzungsmäßige Bestimmung vorliegt.
Der Vereinssitz hat eine außerordentlich wichtige zuständigkeitsbestimmende Funktion. Unter anderem ergibt sich aus dem Sitz des Vereins die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, welches die Registereintragung vornimmt bzw. der zuständigen Verleihungsbehörde beim wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB sowie für den allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Freie Bestimmbarkeit des Vereinssitzes
Eingetragene Vereine (e.V.) als auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine können ihren Sitz in ihrer Satzung grundsätzlich frei wählen. m.w.N. Schöpflin, in: Kommentar zum BGB Band 1, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 4 Bei der Wahl des Satzungssitzes darf ein anderer Ort als der Verwaltungssitz bestimmt werden, jedoch muss ein Verein zumindest unter dem Sitz postalisch erreichbar sein, da sonst ein Rechtsmissbrauch vorliegt. OLG Köln, Beschluss vom 03. Oktober 1983 – 2 Wx 26/83 Ein Verein, der in Rechtsbeziehungen zu anderen tritt, soll für Gläubiger postalisch erreichbar sein.
Grundsätze für die Bestimmung des Satzungssitzes
Der in der Satzung genannte Sitz muss bestimmt sein und sich zumindest auf eine politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04 –, RGZ
a) Sitz eines Vereins
Der Sitz eines Vereins ist die ortsbezogene rechtliche Beziehung, der Betriebsmittelpunkt, Gerichtsstand und die Adresse dieser juristischen Person. Ein Verein ist ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, der auf Dauer angelegt einen oder mehrere gemeinsame Zwecke verfolgt.
b) Verwaltungssitz
Als Verwaltungssitz gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird bzw. die Vereinsorgane überwiegend ihren Vereinstätigkeiten nachkommen. Im Zweifel gilt der tatsächliche räumliche Mittelpunkt der Verwaltung als Sitz gemäß § 24 BGB. Erman/Westermann, BGB, 13. Auflage 2011, § 24 Rn. 2 Der Verwaltungssitz kann, muss aber nicht im Vereinsregister eingetragen werden, vgl. § 64 BGB. Der Verwaltungssitz muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, S. 114 Rn. 574 Zur Vermeidung von Satzungsänderungen bei Verlegung des Verwaltungssitzes empfiehlt
Der eingetragene Verein benötigt in seiner Vereinssatzung u.a. als Mindesterfordernis die Bestimmung des Vereinssitzes nach § 57 Abs. 1 BGB für eine Eintragung ins Vereinsregister. Bei Nichtigkeit der Satzungsregelung zum Vereinssitz kommt § 24 BGB zur Anwendung. Die weit größere praktische Bedeutung des § 24 BGB liegt beim nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB und beim wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB, falls ein Verzicht auf eine satzungsmäßige Bestimmung vorliegt.
§ 7, § 21, § 22, § 25, § 44, § 45 Abs. 3, § 55, § 57, § 64, § 71 BGB
§ 6 Abs. 1, § 9, § 15, § 6 Abs. 3, § 15 VRV
§ 17, § 22 ZPO
Art. 43, Art. 48 EGV
Der Vereinssitz bestimmt nach § 55 BGB die Zuständigkeit des Registergerichts sowie, welche örtlich zuständige Behörde für die Zulassung im Anmeldeverfahren (§§ 21, 22 BGB) bzw. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 44 BGB) zuständig ist. Daneben ist der Sitz eines Vereines für den allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO), den Leistungsort (§ 269 BGB), den Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus (§ 45 Abs. 3 BGB), der Gerichtsvollzieherzuständigkeit im Rahmen des Offenbarungsverfahrens (§ 899 Abs. 2 ZPO) sowie der Unterscheidbarkeit von Vereinsnamen an demselben Orte (§ 57 Abs. 2 BGB) zuständigkeitsbestimmend. Zudem bestimmt der Vereinssitz, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Verein handelt.
Durch Satzungsregelung können neben dem Satzungssitz als Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 3 ZPO
Im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) ist nach der Sitztheorie nicht der statuarische Sitz entscheidend, sondern der Ort an dem die Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird. Weick/Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2005, § 24 Rn. 8