(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 339
Verwirkung der Vertragsstrafe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle