(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 336
Auslegung der Draufgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle