(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 340
Strafversprechen für Nichterfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle